Wir sind Händler von Aixam Automobile, Aixam ist der führende Klein-KFZ Hersteller in ganz Europa.

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Führerscheinrichtlinien

Leichtkraftfahrzeuge - AIXAM
Aixam-Leichtkraftfahrzeuge dürfen ab 16 Jahren mit der neuen Führerscheinklasse AM gefahren werden und mit der Führerscheinklasse B (PKW) ab 17 Jahren ohne Begleitperson.
Die Klasse T (Traktor) befähigt ebenso zum Fahren eines Leicht-KFZ.
Seit dem 19.01.2013 dürfen Leichtkraftfahrzeuge außerdem mit allen Zweiradführerscheinen gefahren werden - egal wann diese ausgestellt wurden!

Handicap-Mobile / Motorisierte Krankenfahrstühle - CHARLY
Kurzfassung:
Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach geltendem Recht einsitzig fahrerlaubnisfrei
• bis 15 km/h, wenn elektrisch angetrieben
• mit Benzinmotor bis 10 km/h oder 25 km/h mit Prüfbescheinigung, wenn das Fahrzeug bis 31.08.2002 in Betrieb genommen wurde
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I, Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23.08.2002 (FeVÄndV) § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Stand 01.09.2002
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Ausgenommen sind:
1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite).
Übergangsregelungen: § 76 a) Nummer 2 wird wie folgt zusammengefasst:
„2 § 4 Abs. 1, Nr. 2 (Krankenfahrstühle)"Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung und nach § 76, Nr. 2 dieser Verordnung, jeweils in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.
Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2 dieser Verordnung in der zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.

 

 

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